Allgemeine 
Geschäftsbedingungen 
Creative Solution

AGB Creative Solution

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Kunden und Vertragspartner der
Creative Solution, Beuremer Tal 8, 72348 Rosenfeld

I. Vertragsgrundlagen

1.
Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträgen liegen in folgender Reihenfolge zugrunde:
• der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
• die Auftragsbestätigung
• das Angebot
• diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
• die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen
Vorschriften
• die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten.

2.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Vertragsinhalt

1.
Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch
für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Vertragsbedingungen
des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.
2.
Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.
Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend.
2.
Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen
Ausstellungsleitung
zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei
Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren
Fehlerhaftigkeit
und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
3.
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie
Beschreibungen
von Veranstaltungskonzepten bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes
vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn
sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit dem Auftraggeber anvertraut iSd.
§ 18 UWG.
IV. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte
Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach
Eingang abgelehnt werden.
V. Preise

1.
Die Angebotspreise, dazu zählen insbesondere auch Pauschal- und Festpreise, haben nur bei
ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.

2.
Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen
Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

3.
Die Angebotspreise gelten 4 Wochen ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser 4 Wochen ist der
Auftragnehmer
berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen
an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der
Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem
Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten
Leistungen
auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung
des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4.
Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand
gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen
Berechnungssätze
für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise
und sonstige Preise des Auftragnehmers.
5.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden,
oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers,
der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Hallen und Bodenbeschaffenheit, nicht Termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese
nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.
6.
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen
der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert
zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision
zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige
Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
7.
Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand
und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von den Messegesellschaften
oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa
Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung
von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.). Diese Aufwendungen sind
vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
8.
Die Rechnungsstellung kann in elektronischer Form als PDF erfolgen.

VI. Lieferzeit und Montage
1.
Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so
gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
2.
Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der
Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches
gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht
rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.
3.
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende
Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung,
die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren
Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird
aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung
der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter
zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
VII. Fracht und Verpackung/ Gefahrübergang
1.
Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene
Verpackung
wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.
2.
Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen
zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher
Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf
Gefahr des Auftraggebers.
3.
Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter
den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung
gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber
über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige
an den Auftraggeber als erfüllt.
5.
Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen
entsprechend.
VIII. Abnahme/Übergabe
1.
Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem
entsprechend
bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt,
dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht
unangemessen ist.
2.
Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt
bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche
Abnahme
in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
4.
Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen
worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche
Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin
teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten
zu lassen.

IX. Mängelhaftung
1.
Die Mängelhaftung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
2.
Der Auftraggeber kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung
verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen
des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der
Auftraggeber
dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels
fehlgeschlagen sind.
3.
Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße
Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare
Abweichungen
in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
4.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm
Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
5.
Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel
nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
6.
Die Mängelhaftung erlischt auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem
Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht,
was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe
aufgetretene
oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

X. Haftung
1.
Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen
von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn
der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
2.
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung
ausdrücklich
schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der
Versicherungsleistungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
3.
Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür
ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren.
Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.
Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht
gehaftet.
5.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung
nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der
Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben hiervon unberührt.
6.
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen
Gegenstände
einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten
(bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung
und Verlust).

XI. Versicherung
1.
Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf
ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes
versichert.
2.
Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden
sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung
über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
3.
Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des
Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des
Auftraggebers
für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden
und Einbruchdiebstahl versichert.

XII. Kreditgrundlage
Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden
Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder
ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden,
so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in
diesen Fällen Vorkasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs
verlangen.
Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag
aus wichtigem Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten
und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII,2.
dieser Bedingungen.

XIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus
dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
2.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon
tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an
den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
XIV. Schutz- und Nutzungsrechte
1.
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen
sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen
Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber
übergeben
worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut iSd. § 18 UWG. Eine Übertragung
von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind
hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht,
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede
anderweitige
Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und
Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern
dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
2.
Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 1 verstoßen hat,
wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen
und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen
den gegenteiligen Nachweis zu führen.
3.
Für den Fall der Verletzung der unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer
mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen,
deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben unberührt.
4.
Weiterhin hat der Auftragnehmer im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer 1
aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im
Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreies.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in
der genannten Höhe entstanden ist.
5.
Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes
übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und
Lieferung
der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung
und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen
Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen,
aufzukommen.

XV. Zahlungsbedingungen
1.
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang
sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden
nicht verzinst.
2.
Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt,
Zwischenrechnungen
auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Sofern Abweichendes nicht ausdrücklich
vereinbart ist werden Abschlagszahlungen für bereits erbrachte (Vor)Leistungen regelmäßig
jeweils in Höhe eines Drittels der Auftragssumme bei Auftragserteilung, als Zwischenrechnung
und bei Standübergabe fällig. Die Standübergabe erfolgt nur Zug um Zug gegen Bezahlung.
3.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und
Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Im Falle
der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber
dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen
und Materialen bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.
XVI. Aufrechnung und Abtretung
1.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für
den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten.
2.
Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers übertragbar.
XVII. Kündigung / Stornierung
1.
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.
Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen
wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung
wie folgt:
bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 % der Vergütung
von 6 Monat bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 % der Vergütung
ab 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vergütung
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der
genannten Höhe entstanden ist.
Alternative
Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten
Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der
Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich
noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte
Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch
anrechnen zu lassen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass
tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber
der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind,
unbenommen.
3.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass
zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in
angemessener
Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die
Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
4.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2.
entsprechend.
Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder
nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
XVIII. Datenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang
mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten
stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
XIX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem
Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
XX. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt
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